Anwalt für italienisches Erbrecht in Bozen Südtirol

 

Aus Sicht des Erblassers

Für jeden ist das Erbrecht ein zentraler Punkt im Leben.

Es geht um die Frage, wer das Vermögen bzw. die Lebensersparnisse bekommt und sorgsam damit umgeht.

Jeder sollte die verschiedenen Möglichkeiten kennen, wie man jemandem einen Teil seines Vermögens vererben kann.

Man kann jemanden als Erben einsetzen, man kann jemandem nur einen Teil vermachen oder man kann seinen Nächsten auf den Pflichtteil herabsetzen, das heißt jemanden bevorzugen und jemanden benachteiligen.

Diese Möglichkeiten sind genauer zu besprechen, wenn jemand vom Vermögen möglichst wenig bekommen soll bzw. wenn ein Angehöriger bereits schon einen hohen Anteil am Vermögen erhalten hat und ein anderer weniger.

Suchen Sie einen juristischen Berater auf, um frühzeitig für sich und Ihre Erben die richtige Lösung zu finden.

 

Weiters stellt sich die Frage, wie das Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen ist.

Soll ein Testament verfasst werden? Wer soll bedacht werden? Wann kann ich jemanden von der Erbfolge ausschließen? Wie muss ein Testament verfasst werden? Wo ist das Testament am besten aufzubewahren? Soll schon zu Lebzeiten das Vermögen übertragen und verteilt werden? Welche Möglichkeiten bestehen, wenn zu Lebzeiten das Vermögen übertragen wird, damit man auch im Alter gut abgesichert ist?

 

Welches Erbrecht ist anzuwenden?

Die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz des Erblassers sowie in welchem Staat sich das Vermögen befindet, ist für die Frage, welches Erbrecht (italienisches oder ausländisches) ebenfalls wichtig. Insbesondere für italienische Staatsbürger, die im Ausland leben bzw. für Ausländer, die in Italien leben.

 

Die Erbschaftssteuer in Italien:

Schenkungen unterliegen in Italien einer Schenkungssteuer. Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer unterscheiden sich kaum und sind im gleichen Gesetz geregelt.

 

Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer:

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt davon ab, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Beschenkte zum Schenker steht.

Für Ehegatten, Kinder und Enkelkinder beträgt die Steuer 4%, wobei es einen Steuerfreibetrag für diese Personen von Euro 1 Mio. gibt.

Für Verwandte in der Nebenlinie bis zum vierten Grad und verschwägerten Personen beträgt die Steuer 6% und der Steuerfreibetrag ist Euro 100.000.

Der Steuersatz für sonstige Verwandte und Nichtverwandte beträgt 8 %, Steuerfreibeträge gibt es keine.

Bei einer Erbschaft von Grundstücken fallen neben der Erbschaftssteuer noch die allgemeine Übertragungs- sowie die Katastersteuer an und gegebenenfalls noch weitere Kosten.

Wenn der Beschenkte den Erstwohnsitz an der betreffenden Immobilie anmeldet, betragen Hypotheken- und Katastersteuer nur jeweils 168 Euro.

Innerhalb von sechs Monaten nach Antritt des Erbes bzw. der Schenkung muss der Beschenkte eine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.

 

Soll schon zu Lebzeiten das Vermögen verteilt werden?

In den Fällen, bei denen schon zu Lebzeiten das Vermögen oder Teile davon (Schenkung zu Lebzeiten) verteilen werden sollen, muss überlegt werden, ob nach der Schenkung gewisse Rechte zugunsten des Schenkers zurückbehalten werden sollen. Hier kommt bei Liegenschaften der Fruchtgenuß, ein lebenlanges Wohnrecht oder die Zahlung einer Rente ins Spiel.

Für Unternehmer kommt der Familienvertrag "patto di famiglia" zudem in Betracht. Dieser soll die möglichen schenkungs- und erbrechtlichen Gefahren eindämmen, welche beim Generationenwechsel bei Unternehmen gerade für die Unternehmensnachfolger entstehen. Der Verfügende hat nach den allgemeinen Erbrechtsvorschriften ein Widerrufsrecht.

 

Aus Sicht des Erben

Was muss der Erbe machen, wenn ein naher Angehöriger verstorben ist?

Zunächst ist festzustellen, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat oder ob die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Sodann ist die Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen zu hinterlegen und sollten Liegenschaften in Südtirol vorhanden sein, ist ein Erbschein beim Landgericht Bozen für die Eigentumsübertragung zu beantragen.

Gegebenenfalls hat ein Miterbe schon zu Lebzeiten des Verstorbenen einen nicht unerheblichen Anteil am Vermögen erhalten, ist zu prüfen, ob dieser Anteil auf das Erbschaftsvermögen anzurechnen und der Erbanteil in Höhe des bereits geschenkten Betrags zu reduzieren ist.

Hat der Verstorbene mehrere Erben hinterlassen stellt sich die Frage wer im welchen Ausmaß aus der Erbschaft erhält.

Dieser Punkt gestaltet sich durchaus konfliktreich, da eine Immobilie sich nicht, wie Geldvermögen, gerecht aufteilen lässt. Auch hier muss der Einzelfall betrachtet werden und nach einer gerechten Lösung gesucht werden.

Weiters stellt sich die Frage was passiert, wenn ein gesetzlicher Erbe im Testament nicht benannt oder ausgeschlossen ist.

Wie hoch ist der Pflichtteil und wie erhält man diesen?

 

Überblick zu folgenden Fragen aus Sicht des Erben:

 

Kurz zusammengefasst:

  • Erbschaftsauseinandersetzungen
  • Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen wie Testament und Vermächtnis
  • Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung
  • Ausgleichung und Anrechnung auf Pflichtteil
  • Enterbung
  • Anfechtung eines Testaments
  • Bankauskunft im Erbfall
  • Schenkung zu Lebzeiten gegebenenfalls mit Absicherungen

 

Ihre Vorteile im Überblick

  • Beratung durch spezialisierte Juristen
  • Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung in den angegebenen Rechtsgebieten
  • kurzfristige Terminvereinbarungen möglich
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