Ersitzung von Immobilien, Grundstücken oder Dienstbarkeiten

Die Ersitzung erfolgt durch die tatsächliche Inbesitznahme eines Grundstückes, einer Immobilie oder Dienstbarkeit über einen bestimmten Zeitraum.

Durch die Ersitzung kann derjenige Eigentümer oder Inhaber dinglicher Rechte (z.B. Dienstbarkeiten) werden, der den offensichtlichen tatsächlichen und ununterbrochenen Besitz für einen bestimmten Zeitraum ausübt.

Auch die Bösgläubigkeit kann zu einer  Ersitzung im maßgeblichen Zeitraum führen, wenn derjenige sich als tatsächlicher Besitzer für die Allgemeinheit ausgab.

Gerade in ländlicheren Gebieten sowohl in Südtirol als auch in Italien kommt es immer wieder vor, dass ‚fremde‘ Grundstücke durchquert werden müssen, um bspw zum eigenen Grundstück, zum eigenen Weideland oder zur Almhütte zu gelangen.

Wird diese Handlungen über 20 Jahre vom verbrieften Eigentümer hingenommen und der Eigentümer nimmt keine Maßnahme vor, um den Fristlauf zu unterbrechen oder durch Dienstbarkeiten, den Nutzungszweck des Grundstückes zu vereinbaren (Servituten), dann kann das Eigentum oder eine Dienstbarkeit ersessen werden.

 

Ab wann kann das Eigentum oder die Dienstbarkeit ersessen werden?

Grundsätzlich kann nach 20 jährigem Besitz das Eigentum oder das dinglichen Recht ersessen werden. In diesen 20 Jahren darf es keine Unterbrechung des tatsächlichen Besitzes von mehr als einem Jahr geben.

Sollte dies der Fall sein, dann kann jedoch die 20 Jahresfrist auch wieder von vorne beginnen.

 

Wie wird man Eigentümer auf dem ‚Papier‘?

Um eingetragener Eigentümer durch Ersitzung zu werden, muss eine Ersitzungsklage vor Gericht erhoben werden.

Vor Gericht muss bewiesen werden, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und man über 20 Jahre den tatsächlichen Besitz ausgeübt hat.

Mit verschiedensten Mitteln muss dafür der Beweis geführt werden (bspw. durch Zeugen, Fotos, Rechnungen usw.)

Erfolgt der Urteilsspruch, dass eine Ersitzung erfolgt ist, dann kann das Urteil in die öffentlichen Register eingetragen werden.

 

Die besondere Art der Ersitzung in der 10-Jahresfrist

Sollte eine Nichtigkeit in einem Vertrag vorliegen, so dauert die Ersitzung lediglich 10 Jahre.

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