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Schläge

Der Artikel 581 StGB zielt darauf ab, die individuelle Sicherheit, d.h. die körperliche Unversehrtheit der Person gegen jegliche Aggression, die zu Gewalt gegen den Körper führt zu schützen.

Die strafbare Handlung besteht darin körperliche Gewalt einzusetzen, die sich in einem Verhalten äußert, das geeignet ist, ein spürbares Schmerzempfinden zu provozieren, das jedoch nicht konkret provoziert werden muss. In anderen Worten reicht es aus, eine mögliche Konsequenz hervorzurufen, welche für das bestehen der Straftat jedoch nicht konkret auftreten muss.

Das Strafmaß geht bis zu 6 Monaten Haft und einer Geldstrafe bis € 309,00.

Die Straftat ist ein Antragsdelikt und somit nur durch einen Strafantrag verfolgbar. Das Verfahren wird vor dem Friedensgericht geführt.

Kontakt

Ewald Rottensteiner LLM

Rechtsanwalt - Avvocato

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